Laienspielgruppe

Schabernak e.V.

Die Satzung

1. Name und Sitz

1.1. Der Verein führt den Namen "Schabernak e.V."

1.2. Der Verein hat seinen Sitz in Neustadt/WN.

2. Zweck und Aufgaben

2.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2.2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Amateurtheaters, des heimatlichen Brauchtums und der regionalspezifischen Kultur. Dies wird hauptsächlich verwirklicht durch Einstudieren und Aufführen von Theaterstücken. Weiterhin wird ein Teil des Reinerlöses gemeinnützigen Vereinigungen zur Verfügung gestellt.

2.3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder des Vereins erhalten weder direkte noch indirekte Zuwendungen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Im Einzelfall kann beschlossen werden, dass Unkosten, die für den Vereinszweck aufgewendet wurden, dem Träger dieser Unkosten erstattet werden.

2.5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die BRK Bereitschaft Neustadt a.d. Waldnaab e.V. die unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

3. Erwerb der Mitgliedschaft

3.1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, sowie juristische Personen.

3.2. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.

3.3. Fördernde Mitglieder sind Mitglieder, die einen erhöhten Mitgliedsbeitrag zahlen. Sie werden zu Vorstandssitzungen eingeladen und haben das Recht, dort gehört zu werden.

3.4. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll.

3.5. Der Vorstand entscheidet über den Antrag nach freiem Ermessen mit einfacher Mehrheit. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

4. Beendigung der Mitgliedschaft

4.1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

4.2. Für den Austritt genügt eine schriftliche Erklärung ohne Angabe von Gründen. Der Austritt wird ohne Beitragsrückerstattung wirksam mit Eingang der Austrittserklärung beim Vorsitzenden.

4.3. Der Ausschluss kann aus wichtigen Gründen, besonders bei gemeinschaftsschädigendem Verhalten von der Vorstandschaft mit zwei Drittel Mehrheit ausgesprochen werden. Vor dem Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied vor der Vorstandschaft die Möglichkeit des rechtlichen Gehörs zu geben.

6. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und der Prüfungsausschuss.

7. Die Vorstandschaft

7.1. Die Vorstandschaft des Vereins i.S.v. 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzende(n), dem/der stellvertretenden Vorsitzenden sowie aus dem/der Schriftführer/in und dem/der Kassier/erin sowie 4 Beisitzern/Beisitzerinnen.

7.2. Der Verein wird vertreten durch den /die Vorsitzende(n), im Verhinderungsfall durch seinen/seine Stellverteter/in.

8. Zuständigkeit der Vorstandschaft

8.1. Die Vorstandschaft ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
  2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  3. Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts
  4. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern

8.2. In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll die Vorstandschaft eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen.

9. Wahl und Amtsdauer der Vorstandschaft

9.1. Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Sie bleibt jedoch bis zur Neuwahl der Vorstandschaft im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandschaftsmitglieds.

9.2. Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft vorzeitig aus, so kann die Vorstandschaft für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

10. Sitzungen und Beschlüsse der Vorstandschaft

10.1. Die Vorstandschaft beschließt in Sitzungen, die vom/von der Vorsitzenden, bei dessen /deren Verhinderung vom stellvertretenden/der stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

10.2. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des/der stellvertretenden Vorsitzenden.

10.3. Die Vorstandschaft kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandschaftsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

11. Mitgliederversammlung

11.1. In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied bzw. jede juristische Person eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist jedoch für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

11. 2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts der Vorstandschaft; Entlastung der Vorstandschaft.
  2. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder der Vorstandschaft.
  4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins.
  5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss der Vorstandschaft.
  6. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

12. Einberufung der Mitgliederversammlung

12.1. Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich in Textform mit einer Frist von zwei Wochen.

12.2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben.

12.3. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

13. Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist von der Vorstandschaft einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

14. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

14.1. Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden, bei dessen / deren Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden oder dem/der Kassier/erin geleitet. Ist kein Vorstandschaftsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

14.2. Die Art der Abstimmung bestimmt der/die Versammlungsleiter/in. Die Abstimmungmuss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

14.3. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehntel erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber der Vorstandschaft erklärt werden.

14.4. Bei Wahlen ist gewählt, wer die meisten der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Haben zwei Kandidaten/Kandidatinnen die gleiche Stimmenzahl, so findet eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann der/diejenige, der/die die meisten Stimmen erhalten hat.

14.5. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom/von der jeweiligen Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.

15. Prüfungsausschuss

15.1. Der Prüfungsausschuss besteht aus zwei Mitgliedern

15.2. Er hat die Jahresrechnung zu überprüfen und einen Prüfungsbericht zu erstellen.

16. Auflösung des Vereins

16.1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

16.2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

16.3. Das nach der Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen wird zu steuerbegünstigten Zwecken verwendet.

16.4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.